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Allgemeinverfügung Meldepflicht betrieblicher Cluster verlängert

15.12.2021

Rathaus5

Die Stadt Mannheim erlässt als zuständiges Gesundheitsamt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 20 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO), § 1 Absatz 6a der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV), § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen für das Gebiet der Stadt Mannheim nachstehende

                                                                  Allgemeinverfügung

  1. In Ziffer 3 der Allgemeinverfügung der Stadt Mannheim vom 29.04.2021 zur Meldepflicht betrieblicher Cluster in der ab 18. November 2021 gültigen Fassung wird die Angabe „16.12.2021“ durch die Angabe „13.01.2022“ ersetzt.
     
  2. Diese Allgemeinverfügung ist ab dem 16.12.2021 wirksam.

Sofortige Vollziehbarkeit:

Die Allgemeinverfügung ist nach § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Der Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung.


Bekanntmachungshinweis:

Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 der Satzung der Stadt Mannheim über öffentliche Bekanntmachungen am Tag der Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Mannheim als bekannt gemacht. Sie gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und ist ab dem 16.12.2021 wirksam.
Der vollständige Text der Allgemeinverfügung mit Begründung kann auf der Homepage der Stadt Mannheim eingesehen werden.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Mannheim, Fachbereich Jugendamt und Gesundheitsamt, R1, 12, 68161 Mannheim, einzulegen.
 

Hinweise:

Aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung kommt einem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zu. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG handelt ordnungswidrig, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG zuwiderhandelt. Ein erstmaliger Verstoß gegen die Meldepflicht wird in der Regel bei vorsätzlicher Handlung mit einem Bußgeld von 200 Euro geahndet. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Abs. 2 IfSG im Wiederholungsfall mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

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