11.01.2022 – 09:59
Polizeidirektion Ludwigshafen

Frankenthal (ots)
Am 10.01.2022 gegen 20:30 Uhr fiel im Rahmen der Streife eine Schlangenlinien fahrende Radfahrerin in Frankenthal auf. Die 55-jährige Frankenthalerin hatte zu viel Alkohol getrunken. Ein Atemalkoholtest ergab 1,82 Promille. Gegen die Frau wurde ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr eingeleitet. Sie muss nun mit einer Geldstrafe rechnen.
Nach derzeitig geltender Rechtsprechung gilt ein Fahrradfahrer ab einem Alkoholwert von 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig und macht sich nach § 316 StGB strafbar. Bereits mit einem Alkoholwert zwischen 0,3 Promille und 1,59 Promille ist eine Strafbarkeit nach § 316 StGB möglich, wenn eine "relative Fahruntüchtigkeit" vorliegt. Ein Fahrzeugführer ist, im Gegensatz zu der "absoluten Fahruntüchtigkeit" ab 1,6 Promille, "relativ Fahruntüchtig" wenn zu der Alkoholisierung eine sogenannte Ausfallerscheinung, wie z.B. das Fahren in Schlangenlinien oder die Verursachung eines Verkehrsunfalls hinzukommt.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ist auch dann möglich, wenn ein Führerscheininhaber alkoholisiert mit einem nicht führerscheinpflichtigen Fahrzeug, z.B. einem Fahrrad, am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und sich hieraus Hinweise auf eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben.

















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